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Lieferbedingungen

der österreichischen Faltschachtelindustrie

 

1. Geltungsbereich
Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich für Geschäfte zwischen Unternehmern. Sie sind auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl. Nr. 140/1979 nicht anwendbar.

 

2. Preise
a) Preise sind nur dann verbindlich, wenn sie entweder vom Lieferanten schriftlich angeboten oder in einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten bestätigt wurden.

b) Die Preisbindung des Lieferanten entfällt:

- Im Falle kollektivvertraglicher Lohn- oder Gehaltserhöhungen

- Bei Erhöhung öffentlicher Tarife

- Bei Erhöhung der Rohstoffkosten

c) Die Preise verstehen sich 30 Tage netto Kassa. Bei Bezahlung des gesamten Fakturenbetrages innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung werden 2 % Skonto vergütet.

d) Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeitsdatum der Rechnung Zinsen des jeweils um zwei Punkte erhöhten Diskontsatzes der österreichischen Nationalbank berechnet.

 

3. Auftragsabwicklung

a) Vertragsabschluss und Abweichungen
Dem Besteller vom Lieferanten vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Besteller auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Sind Berechtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden.

Allfällige Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung müssen binnen sechs Tagen ab Ausstellung der Auftragsbestätigung schriftlich eingewendet werden. Andernfalls gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung samt Lieferbedingungen als vereinbart.

b) Qualität
Die Qualität der vom Lieferanten verwendeten Roh- und Hilfsstoffe gilt als einwandfrei, wenn sie den Lieferbedingungen der Papierindustrie, der chemischen Industrie oder einer anderen in Frage kommenden Industriegruppe entspricht. Die Lieferung fehlerhafter Waren bis zum Ausmaß von 2 % der Gesamtmenge kann nicht beanstandet werden.

Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Lieferanten mit der Erklärung „druckreif“ zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber verschuldete oder verursachte Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen, einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.

Abweichungen, die auf durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflage zurückzuführen sind, können nicht beanstandet werden.

Der Lieferant gewährleistet den ordnungsgemäßen Aufdruck des EAN-Balkencodes in handelsüblicher Qualität entsprechend den Spezifikationen der ÖNORM A 5410, sofern der in Auftrag gegebene Code-Aufdruck den Empfehlungen dieser Norm entspricht.

Eine darüber hinausgehende Gewährleistung kann vom Lieferanten nicht übernommen werden.

Stellt der Auftraggeber die Druckoriginale einschließlich der Masterfilme als Strichcodeoriginale zur Verfügung, hat er deren Qualität und Richtigkeit zu vertreten.

c) Mengentoleranz
Mit Übernahme und Bezahlung von Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge, erklärt sich der Besteller einverstanden. Bei Aufträgen auf mehrteilige Verpackungen ist der Lieferant berechtigt, Stücke mit fehlenden Ergänzungsteilen im Rahmen der Mengentoleranzen bis zu 2 % Gesamtmenge mitzuliefern.

d) Lieferfrist
Sofern kein Liefertermin vereinbart wird, gilt als Lieferzeit der Zeitraum zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und jenem der Bekanntgabe der Lieferbereitschaft an den Besteller auf Grund der vereinbarten Frist. Die Lieferfrist beginnt jedenfalls erst nach Genehmigung der Probedrucke durch den Besteller und nach Einlangen sämtlicher für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Arbeitsunterlagen beim Lieferanten zu laufen. In die Lieferfristen nicht eingerechnet werden Zeiten, während welcher der Besteller Andrucke, Fertigmuster, Klischees etc. überprüft. Bei Änderung des Auftragsinhaltes ist eine neue Lieferzeit schriftlich zu vereinbaren.

e) Abrufaufträge
Die Abnahme des gesamten Auftrages hat innerhalb von 6 Monaten nach dem vereinbarten ersten Abruftermin zu erfolgen. Für jeden angefangenen Monat, um den der Kunde diesen Zeitraum mit Abruf oder Bezahlung überschreitet, werden je 1 % für Lagerung und für Warenwertverzinsung auf den jeweiligen Fakturenwert aufgerechnet.

Mangels anderer Vereinbarung haben die Abrufe monatlich zu erfolgen. Wünscht der Besteller mehrere Abrufe pro Monat, so ist der Lieferant berechtigt, die daraus entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

f) Lagerhaltung
Nicht termingemäß abgenommene Waren können auf Kosten und Gefahr des Bestellers beim Lieferanten, anderenfalls nach nochmaliger Abnahmeaufforderung auch in einem öffentlichen Lagerhaus auf Kosten des Bestellers eingelagert werden.

g) Verhinderungsklausel
Fälle höherer Gewalt, sowie Streiks, Aussperrungen, unvorhergesehener Maschinenschaden, Unmöglichkeit der Rohstoffbeschaffung, Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen und dergleichen entbinden den Lieferanten ganz oder teilweise von der Einhaltung seiner Lieferverbindlichkeiten.

h) Lieferverzug
Bei Lieferverzug hat der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu stellen.

 

4. Eigentums- und Urheberrecht

a) Eigentumsrecht
Die vom Lieferanten hergestellten Schriftsätze, Druckplatten, Lithographien, Filme und Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos sowie alle anderen für den Produktionsprozess benötigten Behelfe bleiben sein Eigentum, auch wenn der Auftraggeber Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für Arbeitsbehelfe, welche vom Lieferanten oder in seinem Auftrag von einem dritten Unternehmen hergestellt werden. Die hierfür vom Lieferanten aufgewendeten Kosten werden dem Besteller angerechnet. Entwürfe und Ideenangaben dürfen Dritten zu gewerblichen Zwecken nicht zugänglich gemacht werden.

b) Urheberrecht
Der Besteller trägt für Verletzung des Urheberrechtes die volle Verantwortung und hat den Lieferanten schad- und klaglos zu halten, falls urheberrechtliche Ansprüche Dritter ihm gegenüber geltend gemacht werden. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, über urheberrechtliche Verhältnisse Erkundigungen einzuziehen.
 

5. Warenübernahme und Gewährleistung

a) Offene Mängel sind binnen acht Tagen, versteckte binnen drei Monaten nach Warenübernahme geltend zu machen. Mängel eines Teiles einer Lieferung können nicht zur Zurückweisung der ganzen Lieferung führen.

b) Für mangelhafte Ware kann der Käufer unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer mangelfreien Ware unter Rückgabe der gelieferten verlangen.
 

6. Produkthaftung

Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz BGBl. 99/1988 resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.

 

7. Impressum

Der Lieferant hat das Recht, seinen Firmennamen, Firmentext oder Betriebsnummer sowie das Produktsymbol nach Maßgabe des entsprechenden Raumes und ohne das Druckbild zu stören auf seinen Erzeugnissen anzubringen.

 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sitz des Lieferanten.